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AVD-Förderrechner

Wer bekommt die Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Gefördert wird, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder zu einer der Gruppen gehört, die das Gesetz gleichstellt. Ab dem 1. Januar 2027 kommen Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke dazu. Wer selbst nicht dazugehört, kann über den Ehepartner eine kleinere Zulage bekommen. Wie viel das für Sie ist, zeigt der AVD-Förderrechner.

Wer direkt gefördert wird

Maßgeblich sind § 10a Abs. 1 und § 79 EStG in der Fassung ab 2027.

Häufige Sonderfälle

Entscheidend ist meist nicht die Tätigkeit, sondern die Pflichtversicherung. Die folgenden Fälle beschreibt das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Reform. Prüfen Sie im Zweifel Ihren Versicherungsverlauf oder fragen Sie bei der Rentenversicherung nach.

Minijob. Wer im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, gehört dazu. Wer sich auf Antrag hat befreien lassen, gehört allein dadurch nicht dazu.

Kindererziehung. Mütter oder Väter gehören während der dreijährigen Kindererziehungszeit dazu. Die Kindererziehungszeiten müssen beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Pflege von Angehörigen. Wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause betreut, wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, gehört dazu.

Arbeitslosigkeit. Wer Arbeitslosengeld bezieht und im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war, gehört dazu. Wer arbeitssuchend gemeldet ist oder Bürgergeld bezieht, kann über sogenannte Anrechnungszeiten gleichgestellt sein, wenn er unmittelbar davor zum geförderten Personenkreis gehört hat. Fällt die Versicherungspflicht ohne eine solche Zeit weg, endet die Förderberechtigung spätestens im folgenden Jahr.

Rente. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bezieht, gehört dazu. Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, gehört allein dadurch nicht dazu.

Freiwillige Versicherung. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung reicht allein nicht aus.

Studium. Ein Studium nennt das Bundesfinanzministerium nicht eigens. Es begründet für sich genommen keine Förderung. Es kommt darauf an, ob Sie zum Beispiel durch einen Job pflichtversichert sind.

Ehepartner ohne eigene Berechtigung

Gehört nur einer von zwei Ehepartnern zum geförderten Personenkreis, kann auch der andere Zulagen bekommen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Dafür müssen alle diese Punkte erfüllt sein (§ 79 Satz 2 EStG):

Die Grundzulage ist in diesem Fall auf 175 € im Jahr begrenzt und richtet sich nach den geförderten Beiträgen des direkt berechtigten Partners (§ 84 EStG).

Vorsicht bei einem alten Riester-Vertrag. Hat der direkt berechtigte Partner einen Bestandsvertrag nach altem Recht, und beantragt der andere die Zulage für einen neuen Vertrag, besteht für diesen neuen Vertrag kein Zulagenanspruch (§ 90 Abs. 2 EStG). Mehr dazu steht unter AVD oder Riester.

Was außerdem gelten muss

Mindesteigenbeitrag. Grund- und Kinderzulage gibt es nur, wenn Sie im Beitragsjahr mindestens 120 € einzahlen (§ 86 EStG). Darunter entfallen sie ganz.

Begrenzte Zahl neuer Verträge. Von den Verträgen, die Sie ab 2027 abschließen, werden nur die ersten beiden gefördert. Beiträge ab dem dritten Vertrag zählen nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG). Ausgenommen sind laut Bundesfinanzministerium zum Beispiel Darlehensverträge und Vereinbarungen der betrieblichen Altersversorgung.

Kinderzulage. Sie setzt voraus, dass Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird. Einzelheiten stehen unter AVD für Familien.

Checkliste

  1. Bin ich pflichtversichert, oder gehöre ich zu einer der genannten Gruppen?
  2. Muss ich bis zum Jahresende eine Einwilligung abgeben oder eine Steuererklärung einreichen?
  3. Falls nicht: Ist mein Ehepartner direkt förderberechtigt?
  4. Habe ich oder hat mein Ehepartner einen alten Riester-Vertrag?
  5. Erreiche ich den Mindesteigenbeitrag?

Diese Seite ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gesetz und die Entscheidung der zentralen Stelle. Die Fundstelle steht unter Rechtsstand und Methodik. Danach können Sie Ihre Zulagen im AVD-Förderrechner ausrechnen und den Steuervorteil einschätzen.

Häufige Fragen

Bekommen Selbstständige die Förderung?

Ab 2027 grundsätzlich ja, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit haben, die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben.

Bekommt mein Ehepartner eine Zulage, wenn nur ich förderberechtigt bin?

Das ist möglich. Ihr Ehepartner braucht dafür einen eigenen Vertrag und muss selbst einen Mindestbetrag einzahlen. Die Grundzulage ist dann niedriger, und einen Berufseinsteigerbonus gibt es nicht.

Was passiert, wenn ich weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahle?

Dann gibt es für dieses Beitragsjahr weder Grund- noch Kinderzulage. Der Vertrag selbst bleibt bestehen.

Aktualisiert am 05.11.2026 · Rechtsstand geprüft am 05.11.2026