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AVD-Förderrechner

Steuervorteil beim Altersvorsorgedepot und Günstigerprüfung

Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr lassen sich zuzüglich der Zulagen als Sonderausgaben absetzen (§ 10a Abs. 1 EStG). Das Finanzamt prüft von sich aus, ob dieser Abzug günstiger ist als die Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Sie bekommen dann den Teil des Steuervorteils erstattet, der über die Zulage hinausgeht. Im Alter wird die Auszahlung dafür voll versteuert. Der AVD-Förderrechner auf der Startseite zeigt nur die Zulagen, die Erstattung steht auf dieser Seite und im Rechner unten.

So rechnet das Finanzamt

  1. Abzug bestimmen. Ihre Eigenbeiträge bis zum Höchstbetrag plus die Ihnen zustehenden Zulagen.
  2. Steuervorteil berechnen. Abzug mal Ihr Grenzsteuersatz.
  3. Mit den Zulagen vergleichen. Ist der Steuervorteil höher, bekommen Sie die Differenz über den Steuerbescheid. Ist er niedriger, bleibt es bei den Zulagen.

Sie verlieren durch die Prüfung also keine Zulage. Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem Ihr letzter verdienter Euro besteuert wird, nicht Ihr Durchschnittssteuersatz.

Beispiele

Die Tabellen rechnen mit denselben Funktionen wie der Rechner, ohne Berufseinsteigerbonus. Die Steuersätze sind Annahmen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können den Vorteil verändern.

Ohne Kinder
Eigenbeitrag pro JahrAngenommener GrenzsteuersatzZulagenSteuerersparnis durch den AbzugErstattung zusätzlich zur Zulage
600,00 €14 %240,00 €117,60 €0,00 €
600,00 €30 %240,00 €252,00 €12,00 €
600,00 €42 %240,00 €352,80 €112,80 €
1.800,00 €14 %540,00 €327,60 €0,00 €
1.800,00 €30 %540,00 €702,00 €162,00 €
1.800,00 €42 %540,00 €982,80 €442,80 €
Mit zwei Kindern, beide Kinderzulagen bei dieser Person
Eigenbeitrag pro JahrAngenommener GrenzsteuersatzZulagenSteuerersparnis durch den AbzugErstattung zusätzlich zur Zulage
600,00 €14 %840,00 €201,60 €0,00 €
600,00 €30 %840,00 €432,00 €0,00 €
600,00 €42 %840,00 €604,80 €0,00 €
1.800,00 €14 %1.140,00 €411,60 €0,00 €
1.800,00 €30 %1.140,00 €882,00 €0,00 €
1.800,00 €42 %1.140,00 €1.234,80 €94,80 €

Was die Tabellen zeigen. Je höher Grenzsteuersatz und Beitrag, desto eher lohnt sich der Abzug. Zulagen senken die Erstattung, weil sie vom Steuervorteil abgezogen werden. Mit Kindern fällt sie deshalb oft kleiner aus oder ganz weg, die Förderung insgesamt ist trotzdem höher.

Was Sie dafür tun müssen

Den Abzug machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Für Selbstständige ist die abgegebene Steuererklärung ohnehin eine Voraussetzung der Förderung, wie unter Wer bekommt die Förderung? beschrieben. Ihre Beiträge meldet der Anbieter elektronisch, wenn Sie eingewilligt haben. Welche Angaben und Formulare ab 2027 genau gelten, entnehmen Sie den aktuellen Steuerformularen und den Unterlagen Ihres Anbieters. Bei Fragen hilft eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Was dem Vorteil gegenübersteht

Besteuerung im Alter. Geförderte Auszahlungen werden voll versteuert, auch der selbst eingezahlte Teil (§ 22 Nr. 5 EStG). Der Abzug ist also vor allem ein Aufschub. Ob am Ende etwas übrig bleibt, hängt davon ab, wie hoch Ihr Steuersatz im Alter gegenüber heute ist.

Vorzeitige Auszahlung. Bei einer schädlichen Verwendung müssen Zulagen und Steuervorteile, die darauf entfallen, zurückgezahlt werden (§ 93 Abs. 1 EStG).

Grenze des Abzugs. Beiträge über dem Höchstbetrag bringen keinen weiteren Abzug. Einzahlen können Sie mehr, bis zu 6.840 € im Jahr, gefördert wird dieser Teil aber nicht.

Selbst nachrechnen

Der Vergleichsrechner berücksichtigt Erstattung und Steuer im Alter und stellt beides einem normalen ETF-Sparplan gegenüber. Tragen Sie Ihren Grenzsteuersatz ein, und probieren Sie mehrere Werte für das Alter aus.

Ihre Angaben

Beispiele zum Ausprobieren, keine Empfehlung:

Bis zur geförderten Grenze. Der ETF-Sparplan bekommt dieselbe Belastung.

Die Zulage gibt es nur, solange Kindergeld fließt.

Den Bonus gibt es nur einmal. Haben Sie ihn schon bekommen, schalten Sie das aus.

Gilt für beide Wege und auch in der Auszahlung.

Einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, falls sie anfallen.

Eine Annahme, die das Ergebnis stark beeinflusst.

Vorbelegt mit dem zuletzt veröffentlichten Wert. Er ändert sich jedes Jahr.

Diese Werte gelten noch nicht. Gerechnet wird mit dem Stichtag 01.01.2027.

Nettorate AVD pro Monat
598,57 €
Nettorate ETF pro Monat
533,15 €
Differenz AVD minus ETF pro Monat
+65,42 €
Steuersatz im Alter, bei dem beide gleich wären
28,7 %
Differenz bei 3 % Rendite
+19,52 €
Differenz bei 5 % Rendite
+65,42 €
Differenz bei 7 % Rendite
+159,62 €
Belastung aus eigener Tasche, beide Wege
35.616 €
AVD: Zulagen gesamt
12.480 €
AVD: Steuererstattung gesamt
2.784 €
AVD: Depot bei Rentenbeginn
114.092 €
ETF: Steuer beim Ansparen
166 €
ETF: Depot bei Rentenbeginn
84.463 €
AVD: rechnerischer Nettowert bei Rentenbeginn
91.274 €
ETF: Nettowert bei Verkauf zu Rentenbeginn
79.932 €

Bei einem Steuersatz im Alter von 28,7 % wären beide Wege gleich. Darüber liegt der ETF-Sparplan vorn, darunter das AVD.

Ein ETF-Depot ist jederzeit verfügbar. Das AVD ist bis zum Rentenbeginn gebunden, und eine schädliche Verwendung kostet die Förderung. Das bildet keine dieser Zahlen ab.

Beim AVD ist keine vollständige Einmalauszahlung vorgesehen, sein Nettowert dient nur dem Vergleich.

Das Ergebnis beruht auf Annahmen und ist keine Prognose und keine Anlageberatung.

Rechenweg
  1. Belastung aus eigener Tasche: 100,00 € × 12 × 32 Jahre abzüglich Steuererstattung 2.784 € = 35.616 €
  2. Depot AVD bei Rentenbeginn: Jedes Jahr: (Depot + Eigenbeitrag + Zulagen) × (1 + 5 % − 0,5 %) = 114.092 €
  3. Depot ETF bei Rentenbeginn: Jedes Jahr: (Depot + Belastung) × (1 + 5 % − 0,2 %), abzüglich Steuer auf die Vorabpauschale von insgesamt 166 € = 84.463 €
  4. Nettorate AVD: 8.978,57 € pro Jahr über 18 Jahre, voll besteuert mit 20 %, geteilt durch 12 = 598,57 €
  5. Nettorate ETF: 6.787,27 € pro Jahr über 18 Jahre, Gewinnanteil nach Teilfreistellung mit 26,38 % besteuert, Durchschnitt aller Jahre geteilt durch 12 = 533,15 €

Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156, gilt ab 01.01.2027; Einkommensteuergesetz, Neufassung vom 08.10.2009, BGBl. I S. 3366, 3862, gilt ab 01.01.2009; Solidaritätszuschlaggesetz, Neufassung vom 15.10.2002, BGBl. I S. 4130, gilt ab 01.01.1998; Investmentsteuergesetz, Gesetz vom 19.07.2016, BGBl. I S. 1730, gilt ab 01.01.2018; Einkommensteuergesetz, Neufassung vom 08.10.2009, BGBl. I S. 3366, 3862, gilt ab 01.01.2023; Basiszins 2026 laut BMF-Schreiben, BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001, zitiert nach Haufe, gilt ab 01.01.2026

Die Rechnung ist eine Modellrechnung und keine Steuerberatung. Welche Punkte sie nicht abbildet, steht unter Rechtsstand und Methodik. Mehr zum Vergleich steht unter AVD oder ETF-Sparplan.

Häufige Fragen

Bekomme ich Zulage und Steuererstattung zusammen?

Sie bekommen die Zulage. Eine Erstattung gibt es nur, soweit der Steuervorteil aus dem Abzug höher ist als die Zulage. Beide Vorteile werden also nicht einfach addiert.

Muss ich die Günstigerprüfung beantragen?

Die Prüfung nimmt das Finanzamt von Amts wegen vor. Der Abzug setzt aber voraus, dass Sie eine Steuererklärung abgeben und die Beiträge dort angeben.

Fließt die Erstattung ins Depot?

Nein. Die Zulagen fließen ins Depot, eine Steuererstattung bekommen Sie über den Steuerbescheid. Wenn Sie sie ebenfalls anlegen möchten, müssen Sie das selbst tun.

Aktualisiert am 05.11.2026 · Rechtsstand geprüft am 05.11.2026