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AVD-Förderrechner

Altersvorsorgedepot oder Riester: die Unterschiede

Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, gilt das neue Recht (§ 52 Abs. 50a EStG). Ein Vertrag nach dem bisherigen Riester-Modell lässt sich deshalb nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nur noch bis Ende 2026 abschließen. Die Frage stellt sich damit vor allem für alle, die schon einen Riester-Vertrag haben. Bestehende Verträge laufen weiter. Welche Regeln dafür gelten und wie sich beide Modelle unterscheiden, steht auf dieser Seite. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt vom einzelnen Vertrag ab und lässt sich nicht pauschal sagen.

Die Unterschiede im Überblick

Punkt Riester, Bestandsvertrag Altersvorsorgedepot ab 2027
Grundzulage fest 175 € im Jahr 50 % auf die ersten 360 €, 25 % auf den Teil bis 1.800 €
Kinderzulage 300 € je Kind, geboren ab 2008, sonst 185 € 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € je Kind
Berufseinsteigerbonus einmalig 200 € einmalig 200 €
Mindesteigenbeitrag 4 % der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich Zulagen, mindestens 60 €; darunter wird die Zulage gekürzt 120 € im Jahr; darunter gibt es keine Zulage
Sonderausgabenabzug bis 2.100 € einschließlich Zulagen bis 1.800 € zuzüglich Zulagen
Garantie je nach Vertrag, Beiträge und Zulagen sind in der Regel zugesagt beim Depot keine, daneben gibt es Garantieprodukte
Kostendeckel kein allgemeiner Deckel Standarddepot: 1 % Effektivkosten im Jahr
Beginn der Auszahlung je nach Vertrag, teils früher in der Regel mit 65 bis 70 Jahren
Besteuerung im Alter voll, soweit gefördert voll, soweit gefördert

Beim Altersvorsorgedepot wächst die Grundzulage mit dem Beitrag. Bei Riester ist sie fest, die volle Zulage hängt dafür vom Einkommen ab.

Was für bestehende Riester-Verträge gilt

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt das bisherige Recht grundsätzlich bis zum Beginn der Auszahlung weiter (§ 52 Abs. 50a EStG). Das Gesetz nennt sie Bestandsverträge. Sie haben diese Möglichkeiten:

  1. Weiterlaufen lassen. Sie sparen unter den bisherigen Regeln weiter. Nichts wird automatisch gekündigt oder umgewandelt.
  2. Ins neue Recht wechseln, ohne neuen Vertrag. Sie können gegenüber Ihrem Anbieter erklären, dass das neue Recht einheitlich für alle Ihre Bestandsverträge gelten soll. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt.
  3. Einen neuen Vertrag zusätzlich abschließen. Dann gilt das neue Recht automatisch für alle Ihre Altersvorsorgeverträge, ohne gesonderte Erklärung. Der alte Vertrag ist danach kein Bestandsvertrag mehr.
  4. Das Guthaben übertragen. Wie das abläuft und was es kostet, steht unter Riester-Wechsel. Kündigen Sie nicht einfach selbst.

Der dritte Punkt wird leicht übersehen: Wer „nur zusätzlich“ ein Altersvorsorgedepot abschließt, ändert damit auch die Förderung des alten Vertrags.

Ehepartner. Hat der direkt berechtigte Partner einen Bestandsvertrag, und beantragt der andere für einen neuen Vertrag eine Zulage als mittelbar Berechtigter, besteht dafür kein Anspruch (§ 90 Abs. 2 EStG). Klären Sie das, bevor einer von Ihnen abschließt.

Wann eher das eine, wann eher das andere passt

Für das bisherige Riester-Recht spricht eher:

Für das neue Recht spricht eher:

Das sind typische Muster, keine Empfehlung für Ihren Fall.

So gehen Sie vor

  1. Fordern Sie bei Ihrem Anbieter den Vertragsstand an, einschließlich der Zulagen und Kosten.
  2. Lassen Sie sich sagen, wie hoch Ihr Mindesteigenbeitrag und Ihre Zulagen nach bisherigem Recht sind.
  3. Rechnen Sie im AVD-Förderrechner aus, welche Zulagen Sie nach neuem Recht bekämen.
  4. Entscheiden Sie erst danach. Weder die Erklärung noch der Abschluss eines neuen Vertrags lassen sich einfach rückgängig machen.

Bei größeren Summen oder Verträgen mit Garantie kann unabhängiger Rat helfen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Grundlagen zum neuen Modell stehen im Ratgeber zum Altersvorsorgedepot, alle Werte mit Quelle unter Rechtsstand und Methodik.

Häufige Fragen

Kann ich ab 2027 noch einen Riester-Vertrag abschließen?

Nicht nach dem bisherigen Recht. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, gilt das neue Recht (§ 52 Abs. 50a EStG). Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung sind Riester-Verträge nach dem bisherigen Modell deshalb nur bis Ende 2026 abschließbar. Bestehende Verträge laufen weiter.

Kann ich einen Riester-Vertrag behalten und zusätzlich ein AVD abschließen?

Ja. Dann gilt aber für alle Ihre Altersvorsorgeverträge das neue Recht, auch für den Riester-Vertrag. Rechnen Sie deshalb vorher nach, ob Sie damit besser oder schlechter fahren.

Kann ich zurück, wenn ich mich für das neue Recht entschieden habe?

Nein. Die Erklärung gegenüber dem Anbieter ist unwiderruflich, und der Vertrag gilt danach nicht mehr als Bestandsvertrag.

Aktualisiert am 05.11.2026 · Rechtsstand geprüft am 05.11.2026